AGB für Veranstaltungen


1. Geltungsbereich 
1.1.Diese Geschäftsbedingungen gelten für die zeitweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Hotel von Euch zur Durchführung von Veranstaltungen wie Konferenzen, Bankette, Seminare, Tagungen und andere Veranstaltungen sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels insbesondere Vorbestellungen von gastronomischen Versorgungen, die in Räumlichkeiten unseres Hauses statt findet .
1.2. Ein voller á la carte – Service wird nur gewährt, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Veranstaltungen, für die kein einheitliches Menü vereinbart wurde, kann nur eine begrenzte Speisenauswahl aus unserer Restaurantküche angeboten werden. Nebenleistungen wie Musikappellen, Sonderdrucke von Menükarten oder Blumendekoration werden extra berechnet.
1.3. Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei den, sie werden vom Hotel ausdrücklich schriftlich anerkannt.

2.Vertragsabschluss, Vertragspartner
2.1. Der Tagungs- und Veranstaltungsvertrag (Vertrag) kommt durch schriftliche Annahme des vom Hotel abgegebenen Angebots durch den Besteller zustande. Schließt der Besteller, der nicht Veranstalter ist, den Vertrag im Namen eines Dritten ab, so wird nicht er, sondern der Dritte Vertragspartner des Hotels. Der Besteller hat das Hotel hierauf rechtzeitig bei der Reservierung besonders hinzuweisen und dem Hotel Namen und Anschrift des tatsächlichen Vertragspartners mitzuteilen.
2.2. Schließt der Besteller den Vertrag erkennbar im Namen des Dritten ab oder hat der Dritte für die vertraglichen Abwicklungen einen gewerblichen Vermittler oder Organisator gesamtschuldnerisch mit dem Dritten, der Vertragspartner wird, für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, soweit dem Hotel entsprechende Erklärung des Bestellers, Vermittlers oder Organisators vorliegen. Davon unabhängig ist der Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Dritten weiterzuleiten.
2.3. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.

3. Leistungen, Preise, Zahlung
3.1. Das Hotel verpflichtet sich, die vom Vertragspartner bestellten und vom Hotel zugesagten   Leistungen nach Maßgabe dieser AGB zu erbringen.
3.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehenden Leistungen und Auslagen des Hotels gegenüber Dritten, soweit die Auslagen und Leistungen vertraglich vereinbart oder von dem Vertragspartner genehmigt wurden. Darüber hinaus haftet der Vertragspartner für die Bezahlung sämtlicher von den Veranstaltungsteilnehmern bestellter Speisen und Getränke sowie sonstiger von den Veranstaltungsteilnehmern veranlassten Kosten. Die Berechnung erfolgt auf der Basis der angemeldeten Personenzahl.
3.3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich der vom Hotel allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann dieses den vertraglichen vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 10% anheben.
3.4. Rechnungen des Hotels sind sofort nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Der Gast kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlung leistet; dies gilt gegenüber einem Gast , der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der EZB zu berechnen. Im Geschäftsverkehr beträgt der Verzugszinssatz 8% über dem Basiszinssatz der EZB. Dem Hotel bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann das Hotel eine Mahngebühr von 5,00 Euro erheben.
3.5. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und deren Fälligkeit können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Das Hotel ist ferner berechtigt, während der Dauer der Veranstaltung aufgelaufene Forderungen durch Erteilung einer Zwischenrechnung jederzeit fällig zustellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen.
3.6. Der Vertragspartner kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder mindern.

4. An- und Abreise
4.1. Der Vertragspartner erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, es sei denn, das Hotel hat die Bereitstellung bestimmter Zimmer schriftlich bestätigt.
4.2. Gebuchte Zimmer stehen dem Vertragspartner ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Er hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung, es sei denn, er hat dies mit dem Hotel schriftlich vereinbart.
4.3. Gebuchte Zimmer sind vom Vertragspartner oder den entsprechenden Veranstaltungsteilnehmern bis spätestens 18:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages in Anspruch zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat das Hotel das Recht, gebuchte Zimmer nach 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne das der Vertragspartner hieraus Ersatzansprüche herleiten kann. Dem Hotel steht insoweit ein Rücktrittsrecht zu.
4.4. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel über dem ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18:00 Uhr den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 100% des vollen gültigen Logispreises. Dem Gast steht es frei, dem Hotel nachzuweisen, das diesem kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

5. Stornierungen des Vertragspartners, Rücktritt
5.1. Das Hotel räumt dem Vertragspartner ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein. Im Falle des Rücktritts des Vertragpartners von der Reservierung hat das Hotel Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
5.2. Das Hotel hat die Wahl, gegenüber dem Vertragspartner statt einer konkret berechneten Entschädigung eine Rücktrittspauschale geltend zu machen. Die Vertraglich vereinbarten Leistungen berechnen sich nach der Anzahl der vereinbarten Teilnehmerzahl.
a) Bei einem Rücktritt bis 42 Tage vor Veranstaltungsbeginn entstehen keine Kosten.
b) Bei einem Rücktritt von 41- 21 Tagen vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Rücktrittspauschale 45% der vertraglich vereinbarten Leistungen.
c) Bei einem Rücktritt von 21- 7 Tagen vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Rücktrittspauschale 75% der vertraglich vereinbarten Leistungen.
d) Bei einem Rücktritt von 7- 1 Tag vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Rücktrittspauschale 100% der vertraglich vereinbarten Leistungen.
5.3. Sofern das Hotel die Entschädigung konkret berechnet, beträgt die Höhe der Entschädigung die Höhe des vertraglich vereinbarten Preises für die von dem Hotel zu erbringenden Leistungen unter Abzug des Wertes der von dem Hotel ersparten Aufwendungen sowie dessen, was das Hotel durch anderweitige Verwendungen der Hotelleistungen erwirbt. Dabei wird der Getränkekonsum mit dem Durchschnittswert von € 10,00 pro Person in Ansatz gebracht.
5.5. Die vorstehenden Regelungen über sie Entschädigung gelten entsprechend, wenn der Vertragspartner die gebuchten Leistungen ohne das dies dem Hotel rechtzeitig mitzuteilen, nicht in Anspruch nimmt.

6. Rücktritt des Hotels
6.1. Wurde dem Vertragspartner ein kostenfreies Rücktrittsrecht vom Veranstalter eingeräumt, ist das Hotel ebenfalls berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste und Kunden nach den gebuchten Zimmern und Veranstaltungsräumen vorliegen und der Vertragspartner auf Rückfrage des Hotels die Buchung nicht endgültig bestätigt.
6.2. Wird eine vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung gemäß Ziffer 3.5.nicht binnen einer hierfür gesetzten Frist geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6.3. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten insbesondere falls:
a) höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen,
b) Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden,
c) das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels oder der Gäste in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass diese dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist,
d) eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung im Sinne von Ziffer 2.3. vorliegt.
e) Wenn ohne schriftliche Zustimmung eine politische Veranstaltung durchgeführt wird,
f) das Hotel von Umständen Erkenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Gast fällige Forderungen des Hotels nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche des Hotels gefährdet erscheinen.
g) der Vertragspartner über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807
Zivilprozessordnung abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldnerregulierung dienendes Verfahren eingeleitet, seine Zahlungen eingestellt hat, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird.
6.4. Das Hotel hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktrittsrechts schriftlich in Kenntnis zu setzten.
6.5. In den Vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch des Gastes auf Schadenersatz.
und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen.

7. Änderungen der Teilnehmerzahl oder der Veranstaltungszeit
7.1. Der Veranstaltungspartner ist verpflichtet, dem Hotel bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl bis spätestens 72 Stunden vor dem Veranstaltungstermin schriftlich anzugeben, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Tatsächlich entstehende Abweichungen nach unten können in der 72- Stunden- Frist nicht mehr berücksichtigt werden. Die Garantie ist Basis der Abrechnung. Überschreitungen der Teilnehmerzahl nach oben gegenüber der Garantierten Zahl werden bis zu max. 5 % vom Hotel akzeptiert.
Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% bedarf der Zustimmung des Hotels.
7.2.Bei der Berechnung für Leistungen, die das Hotel nach Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt (wie z.B. Hotelzimmer, Speisen und Getränke), wird bei einer Erhöhung der gemeldeten und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche Zahl der Personen berechnet, im Falle einer Reduzierung der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl um mehr als 5% ist das Hotel berechtigt, die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% abzurechnen.
7.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Die preise können vom Hotel auch dann geändert werden, Wenn der Vertragspartner nachträglich Änderungen der Anzahl der Teilnehmer, der Leistungen des Hotels oder der Dauer der Veranstaltung wünscht und das Hotel dem zustimmt.
7.4. Im Fall einer Erhöhung der Teilnehmerzahl wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
7.5. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass das Hotel einen höheren Anteil an ersparten hat.
7.6. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Hotels die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Hotel zusätzliche Kosten für die Vorhaltung von Personal und Ausstattung in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel hat die Verschiebung zu vertreten.
7.7. Bei Veranstaltungen, die über 24:00 Uhr hinausgehen, kann das Hotel, falls nicht anders vereinbart, von diesem Zeitpunkt an einen pauschalen Nachtzuschlag in Höhe von Euro 30,00 für jeden anwesenden Mitarbeiter unseres Hauses je angefangene Stunde berechnen. Diese Kosten entfallen, wenn sich die Gesellschaft ab 24:00 Uhr nur noch im Bereich der Hotelbar aufhält. Ferner kann das Hotel aufgrund Einzelnachweises Fahrtosten der Mitarbeiter weiterberechnen, wenn diese nach Betriebsschluss per öffentlichen Verkehrsmitteln den Heimweg antreten müssen.

8. Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen nur nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Hotel mitbringen. In diesen Fällen kann das Hotel eine Bankettgebühr zur Deckung der Gemeinkosten berechnen.

9. Veranstaltungsabwicklung
9.1. Soweit das Hotel für den Vertragspartner auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung der Vertragspartners. Der Vertragspartner haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
9.2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen und Geräten des Bestellers oder Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen vorheriger schriftlicher Einwilligung. Durch die Verwendung dieser Geräte und Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Vertragspartners, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten kann das Hotel pauschal erfassen und berechnen.
9.3. Der Vertragspartner ist mit Einwilligung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel Anschluss- und Verbindungsgebühren verlangen.
Bleiben durch den Anschluss eigner Anlagen des Vertragspartners entsprechende Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine angemessene Ausfallvergütung berechnet werden.
9.4. Das Hotel bemüht sich, Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen auf unverzügliche Rüge des Vertragspartners umgehend zu beseitigen. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu Vertreten hat.
9.5. Der Vertragspartner hat alle für die Durchführung der Veranstaltung gegebenenfalls notwendigen behördlichen Erlaubnisse auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie aller sonstigen öffentlich- rechtlichen Vorschriften in Zusammenhang mit der Veranstaltung.
9.6. Der Vertragspartner hat die im Rahmen selbst arrangierter Musikdarbietungen und Beschallungen erforderlichen Formalitäten und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen abzuwickeln. Musiker- und Künstlergagen werden vom Vertragspartner entweder direkt mit den betreffenden Personen abgerechnet oder sind uns im Voraus zur Verfügung zu stellen. Eventuelle GEMA- Gebühren trägt der Vertragspartner.
9.7. Der Vertragspartner darf Namen und Markenzeichen des Hotels im Rahmen der Bewerbung seiner Veranstaltung nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Hotel nutzen.

10. Mitgebrachte Gegenstände 
10.1. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf eigene Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Hotels. Die gesetzliche Haftung nach §§701 ff. BGB bleibt davon unberührt.
10.2. Das vom Vertragspartner oder Dritten mitgebrachte Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigung sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen.
10.3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Zurückgelassene Gegenstände darf das Hotel auf Kosten des Vertragspartners entfernen und einlagern lassen. Ist die Entfernung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann das Hotel die Gegendstände im Veranstaltungsraum belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raummiete berechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.
10.4. Verpackungsmaterial, das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Vertragspartner oder Dritte anfällt, muss vor oder nach der Veranstaltung vom Vertragspartner entsorgt werden. Sollte der Vertragspartner Verpackungsmaterial im Hotel zurücklassen, ist das Hotel zur Entsorgung auf Kosten des Vertragspartners berechtigt.

11. Haftung des Vertragspartners
11.1. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden an Gebäuden oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Veranstaltungsbesucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus einem Bereich oder Ihn selbst oder seine gesetzlichen Vertreter verursacht werden.
11.2. Das Hotel kann vom Vertragspartner zur Absicherung von eventuellen Schäden die Stellung angemessener Sicherheiten verlangen.

12. Haftung des Hotels 
12.1. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel auf unverzügliche Rüge des Vertragspartners bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Vertragspartner schuldhaft, dem Hotel einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung der vertraglich vereinbarten Entgelts nicht ein.
12.2. Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
12.3. Das Hotel haftet für leicht fahrlässig verursachte sonstige Schäden nur dann, wenn diese auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalspflicht in einer dem Vertragzweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
12.4. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Vertragspartner nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch bis zu 3.500,00 Euro. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck usw.) ist die Haftung begrenzt auf 800,00 Euro. Geld und Wertgegenstände, die im Hotelsafe aufbewahrt werden, sind bis zu einem Höchstwert von 25.600,00 Euro versichert. Das Hotel empfiehlt, von dieser Möglichkeit gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Vertragspartner nicht unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung dem Hotel anzeige erstattet.
12.5. Wir dem Vertragspartner ein Stellplatz auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Hotels. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nicht, soweit das Hotel nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen des Hotels. Der Schaden muss spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstücks gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden.
12.6. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.
12.7. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Vertragspartner und die Teilnehmer der Veranstaltung werden mit Sorgfalt behandelt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.

13. Verjährung und Schlussbestimmungen 
13.1. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners verjähren spätestens nach 2 Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Vertragspartner Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhen.
13.2. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsnahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung für die Hotelaufnahme sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Vertragspartner sind unwirksam.
13.3. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels in Meppen.
13.4. Ausschließlicher Gerichtsstand- auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels in Meppen. Sofern ein Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels. Das Hotel ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Gastes anhängig zu machen.
13.5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.